Landesfarben Mährens - moravské zemské barvy - správné pořadí zemských barev po změně státního znaku na podzim roku 1915 podle výkladu ze začátku roku 1917

Der k. k. Statthalter in Mähren 2009/17 Brünn, am 10. Jänner 1917

Zl: 42.474/Praes.
Landesfarben Mährens.

Hochgeborener Graf!

Das Ministerium für Kultus und Unterricht hat aus Anlass eines Berichtes des k. k. mährischen Landesschulrates betreffend die für die Volksschulen mit böhmischer Unterrichtssprache zuzulassenden Fibeln, das Ministerium des Innern um die Mitteilung ersucht, welche die richtige Reihenfolge der Landesfarben von Mähren sei, um gegebenen Falles die Richtigstellung in den Lehrbüchern veranlassen zu können.

Zufolge Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 9. Dezember 1916, Zl. 1989/A, beehre ich mich Euerer Exzellenz anverwahrt die Abschrift einer einschlägigen Aeusserung des Departements für Adelsangelegenheiten des Ministeriums des Innern mit dem Ersuchen zu übersenden, mir die Ansicht des mährischen Landesausschusses bekanntgeben zu wollen.

Empfangen Euere Exzellenz die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Für den k. k. Statthalter:

An Seine Exzellenz
den hochgeborenen Herrn
Otto Grafen Serényi,

k. u. k. Geheimer Rat und Kämmerer, Grosskreuz des Franz Josef-Ordens, Landeshauptmann der Markgrafschaft Mähren in Brünn.


Abschrift.

Aeusserung

des Departements für Adelsangelegenheiten des Ministeriums des Innern zur Zahl: 1989/A ex 1916.

Weiland Seine Majestät der Kaiser und König Franz Josef I. haben mit dem an den Herrn k. k. Ministerpraesidenten gerichteten Allerhöchsten Handschreiben vom 10. Oktober 1915 das Wappen der österreichischen Länder Allerhöchst festzusetzen geruht.

Nach dem Wortlaute der mit Kundmachung des k. k. Minister-Praesidenten vom 3. November 1915, R. G. Bl. Nr. 327, verlautbarten Beschreibung des mittleren Wappens Oesterreichs wird als Wappen der Markgrafschaft Mähren erwähnt:

"In Blau ein golden gekrönter und gewaffneter, von Rot und Gold geschachter Adler."

Was den Gebrauch von Landesfarben anbelangt, wäre Nachstehendes hervorzuheben:

Mit dem Aufkommen von Landeswappen bildete sich der Gebrauch aus, die Schildesfiguren dieser Wappen auch auf Fahnen wiederzugeben. Hiebei trat das Fahnentuch in die heraldische Funktion des Schildes; der obere Rand des Fahnentuches wurde dem Hauptrande des Schildes und der Stangenrand dem rechten Schildesrande gleichgeachtet.

Die Kostspieligkeit und der Mangel an Geschmeidigkeit des Gold- und Silberbrokates führte schon frühzeitig zu dem Auskunftsmittel, die heraldischen Metalle "Gold" und "Silber" durch gelbe, beziehungsweise Gewebstücke wiederzugeben.

Bis tief in die Neuzeit hinein hatte die Fahne in erster Linie die Funktion des Machtsymbols, und war zu ihrer Führung nur derjenige berechtigt, dem das durch sie wiedergegebene Wappen zu eigen war.

Die staatsrechtlichen Umgestaltungen späterer Zeitperioden brachten es mit sich, dass sich auch die breiten Massen der Staatsbürger als Träger politischer Rechte zu fühlen begannen und bei entsprechend erscheinenden Anlässen Fahnen zur Kundgebung ihrer Gesinnung in Gebrauch nahmen. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Lande wurde fortan durch Aussteckung von Fahnen in zwei oder drei der altbekannten Farben der Landeswappen, wie solche Farben wohl früher schon seitens der landesherrlichen Organe auf Mautschranken, Grenzpfählen und anderen geeigneten Objekten als Hoheitssymbol verwendet worden sein mochten, manifestiert.

Für Mähren ist eine gesetzliche oder behördlich angeordnete Festlegung der Landesfarben von autoritativer Seite nie erfolgt. Ebenso wie in anderen Ländern basiert auch in Mähren der Gebrauch von Landesfarben auf einer alten, sich auf die Tinkturen des Landeswappens stützenden Gewohnheit.

Die Regeln der Wappenkunst sind in der Oeffentlichkeit vielfach in Vergessenheit geraten. Diesem Umstande ist es zuzuschreiben, wenn man sich in den verschiedenen Ländern heutzutage meistens damit begnügt, zu wissen, welche zwei oder drei Farben als Landesfarben gelten und ausser Acht lässt, dass auch die Reihenfolge dieser Farben eine tiefere heraldische Bedeutung haben kann.

Kommt nämlich einer heraldischen Tinktur in einem bestimmten Wappen vor einer anderen Farbe die grössere Bedeutung zu, so sollte in der korrespondierenden zweifarbigen Fahne die erstere Tinktur über die letztere gesetzt werden.

Für die Frage, ob die Reihenfolge "Rot - Gold" oder "Gold - Rot" bei Kennzeichnung der mährischen Landesfarben gebraucht werden soll, tritt aber dieses sonst wichtige Argument - wegen der Eigenart des mährischen Landeswappens - stark in den Hintergrund. Der Körper des dort als Schildes-Figur dienenden Adlers ist, wie oben angeführt, von Rot und Gold geschacht; die belebten Konturen dieser Schildesfigur stellen es je nach der gewählten Position des Kopfes sowie der Flügel dem Maler ziemlich frei, an welcher Stelle er mit der in der letzten offiziellen Beschreibung des Landeswappens ex 1915 zuerst genannten Tinktur "Rot" einsetzen will.

Wenn auch der vom Ministerium für Kultus und Unterricht angesprochenen h. o. Enunziation bloss ein deklaratorischer, und nicht ein konstitutiver Charakter zukommen würde, so darf gleichwohl nicht ausserachtgelassen werden, dass ähnliche Enunziationen leicht Empfindlichkeiten auslösen und zu unliebsamen Weiterungen führen können.



Citace zdroje dokumentu: MZA v Brně, A 9 Zemský výbor, kr. 47